Einstweiliger Rechtsschutz in Holland

Dem Gläubiger bieten sich in Holland günstige Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest).

Während das deutsche Arrestrecht gläubigerunfreundlich ist, insbesondere für einen Arrestantrag ein schlechte Vermögenslage oder eine unregelmäßige Zahlungsweise des Schuldners nicht ausreicht, kurz gesagt der Grundsatz gilt:

                           "Erst klagen - dann vollstrecken"

gilt in Holland dagegen umgekehrt:

                           "Erst vollstrecken - dann klagen"

So reicht die Behauptung, der Schuldner befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation, regelmäßig als Arrestgrund aus. Glaubhaftmachung oder Beweis des Arrestgrunds werden nicht verlangt.

Soll im Wege des Arrests in eine Forderung gepfändet werden (z.B. in ein Bankkonto), ist nicht einmal die Behauptung eines Arrestgrunds erforderlich.

Ein Arrest wird ohne Anhörung des Schuldners erlassen. Die praktische Abwicklung ist denkbar einfach: Der Richter setzt seine Unterschrift auf den vom Gläubiger als Anhang zu seinem Arrestantrag bereits entworfenen Arrestbefehl. Der Gläubiger kann oft schon binnen weniger Stunden nach Einreichung des Arrestantrags vollstrecken.

GENSCH - Anwaltsbüro für niederländisches Recht.