Amtsgericht Münster, Urteil vom 23.11.1994 (29 C 517/94), DAR 95, 165

 

Art. 3, 6 EGBGB; Art. 1,6 EuGVÜ (Keine Parkgebührenansprüche aus NL in D)

 

Da es sich bei der Forderung von Parkraumbenutzungsentgelt einer niederländischen Gemeinde um eine (öffentlich-rechtliche) Steuerforderung handelt, kann diese gegenüber einem deutschen Kfz-Halter mangels funktionaler Zuständigkeit deutscher Gerichte in Deutschland nicht durchgesetzt werden. (Leitsatz der Redaktion)

 

AG Münster, Urteil vom 23.11.1994 (29 C 517/94)

 

Sachverhalt: Der Beklagte war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MS-. Mit diesem befand er sich im Juli 1992 mit seiner Familie auf einer Urlaubsreise in den Niederlanden.

 

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei am 29.7.1992 auf einem Parkplatz der klagen­den Gemeinde Zijpe abgestellt worden, ohne dass das notwendige Parkraumbenutzungs­entgelt zuvor entrichtet worden sei. Es sei ein Bescheid am Fahrzeug des Beklagten an­gebracht worden, mit dem die Tagespauschale von 66,50 Hfl. in Rechnung gestellt wor­den sei. Die Höhe dieses Entgeltes ergäbe sich aus Artikel 276a Gemeentewet in Verbin­dung mit der von der Gemeinde erlassenen Entgeltordnung. Aus Artikel 276a Abs. 5 Ge­meentewet ergebe sich die Halterhaftung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die nieder­ländische Gesetzgebung nach Artikel 28 Abs. 1 EGBGB auf den Sachverhalt Anwendung fände, da die engsten Verbindungen des Sachverhaltes zu den Niederlanden bestünden, denn es sei ein Vertrag in den Niederlanden geschlossen worden. Weiter behauptet die Klägerin, der Beklagte sei unter dem 24.9.1993 gemahnt worden.

 

Nachdem keine Reaktion des Beklagten erfolgte, nahm die Klägerin unstreitig die Hilfe des Gerichtsvollzieherbüros B. in Anspruch. Dieses fertigte ein mit "Dwangbevel" be­zeichnetes Schriftstück aus, in dem neben der Tagespauschale von 66,50 Hfl. auch vor­gerichtliche Mahnkosten der Gemeinde Zijpe in Höhe von 10,00 Hfl. sowie Kosten der In­anspruchnahme des Gerichtsvollzieherbüros B. in Höhe von 50,00 Hfl. enthalten waren. Diesen "Dwangbevel" stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten unter dem 6.4.1994 zu. Darauf zahlte der Beklagte einen Betrag von 60 DM, was einem Betrag von 66,50 Hfl. entspricht.

 

Der Beklagte bestreitet, zu der fraglichen Zeit ein Parkvergehen begangen zu haben und bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Familienmitglied ein Parkvergehen begangen habe und dass an dem Fahrzeug ein Nacherhebungsbescheid in Höhe von 66,50 Hfl. ange­bracht worden sei.

 

Er bestreitet außerdem, ein Mahnschreiben der Gemeinde Zijpe erhalten zu haben. Von der Forderung habe er erst durch das seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Schreiben vom 6.4.1994 erfahren. Die Zahlung von 60 DM sei ohne Anerken­nung einer Rechtspflicht erfolgt, um den Vorgang wegen des geringfügigen Betrages zum Abschluss zu bringen.

 

Der Beklagte rügt die funktionale Zuständigkeit des Gerichtes und erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Aus den Gründen: Die Klage ist unzulässig.

 

Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus der Art des geltend ge­machten Anspruches.

 

Eine funktionale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Durchsetzung von Ansprüchen, die aus dem öffentlichen Recht eines anderen Staates entstehen, ist nicht gegeben (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Auflage 1993, Rdnr. 1975 f.; Kegel, Internationales Privatrecht, 6. Auflage 1987, § 23 I 1.)

 

Eine internationale Zuständigkeit des Gerichtes ergibt sich auch nicht aus Artikel 6 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll­streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Dieses ist nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 nicht auf Steuer- und Zollsachen anwendbar, im übrigen handelt es sich vorliegend auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung.

 

Die mit der Klage geltend gemachten Mahnkosten sind solche der Steuereintreibung und mithin als Ansprüche aus öffentlichem Recht anzusehen. Denn bei der zugrunde liegen­den Forderung handelt es sich nach dem maßgeblichen niederländischen Recht um eine Steuerforderung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 276a Abs. 1 Ge­meentewet (Gemeindegesetz). Hier heißt es in Übersetzung:

 

1. Im Rahmen der Parkregulierung können die folgenden Steuern erhoben werden:

 

a) eine sachliche Besteuerung des Parkens eines Fahrzeuges auf durch Steuerverord­nung oder Kraft der Steuerverordnung in den darin angeführten Fällen durch "Burge­meester en wethouders" zu bestimmenden Plätzen, Zeitabschnitten und Art und Weise;

 

(...)

 

Dies verkennt die Klägerin, die das niederländische Wort "belasting" (=Steuer) unrichtig mit "Entgelt" übersetzt.

 

Auch aus der Entstehungsgeschichte der Gemeentewet ergibt sich, dass es die Intention des niederländischen Gesetzgebers war, durch die Erhebung einer sachlichen Steuer das Parkverhalten der Bürger im Sinne einer gesetzeskonformen Parkraumbenutzung positiv zu beeinflussen.

 


Die Klägerin entstellt den Sinn der Entstehungsgeschichte der Gemeentewet, wenn sie aus dem Kommentar "Van Luenen: De Gemeentewet en haar toepassing" (Misset Uitge­verij, 1992) die Kommentierung zu Art. 276a Rdnr. 22-28 wie folgt übersetzt (Anlage zur Klageschrift, Blatt 28 der Akten):

 

Es geht hierbei um eine zufriedenstellende, mit fiskalen Instrumenten sichergestellte Ein­forderung der gewünschten Parkplatzgebühr.

 

Richtig muss diese die gesetzgeberische Intention erläuternde Stelle lauten:

 

Es geht hierbei um ein vollständig mit fiskalen Instrumenten bewirktes Fördern des ge­wünschten Parkverhaltens.

 

Es handelt sich auch nicht um einen durch sozialtypisches Verhalten geschlossenen Ver­trag. Durch das Einstellen des Fahrzeuges erfolgt kein Vertragsschluss, sondern ein Un­terwerfen unter die gesetzlich vorgesehene Besteuerung. Denn durch die steuerliche Ausgestaltung des Verhältnisses bei der Parkraumbenutzung wird ein Verhalten, nämlich das Abstellen eines Fahrzeuges auf entsprechend gekennzeichneten Plätzen, besteuert. Dabei bestimmt sich die Höhe der Steuer u.a. nach der Parkdauer. Diese Steuer ist, durch Bedienung eines Parkautomaten, vorab für einen bestimmten Zeitraum zu entrich­ten. Sofern der Parkende seine Absicht, nur kurz zu parken, nicht durch Vorabentrichtung der Steuer und das Auslegen eines entsprechenden Beleges im Fahrzeug kundtut, wird die Parksteuer mit einer entsprechenden Gebühr nacherhoben. Dies war vorliegend der Fall.

 

Ansprüche, die aus dem öffentlichen Recht eines anderen Staates fließen, können vor ausländischen Gerichten aber grundsätzlich nicht durchgesetzt werden, denn einem aus­ländischen Staat wird zur Durchsetzung seiner Steuer- und Gebührenforderungen der in­ländische Justizapparat nicht zur Verfügung gestellt (BGH in WM 70, 785, 786; Geimer a.a.O. Rdnr. 1976 m.w.N.; KG in OLGE 20, 91).

 

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gensch, Gronau (D)/Enschede (NL)).