Erben in den Niederlanden - ein Praxisfall
Der Fall:
Ihre verwitwete deutsche Mutter ist nach 6-jährigem Aufenthalt in ihrem holländischen Haus verstorben. Sie hat durch privatschriftliches Testament ihren Partner als Alleinerben eingesetzt.
Frage: Haben Sie Erbansprüche?
Antwort: Da Ihre Mutter Vermögen in Holland hat (das Haus), liegt es nahe, dass der Partner Ihrer Mutter in den Niederlanden einen Erbschein beantragt, um das Haus auf sich umschreiben zu lassen. Zuständig ist dafür der niederländische Notar.
Der Notar wird
prüfen, nach welchem Erbrecht Ihre Mutter beerbt wird. Er wird zu dem Ergebnis
kommen, dass niederländisches Recht anzuwenden ist, da es nach niederländischem
internationalen Erbrecht nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den
Aufenthalt des Verstorbenen ankommt und Ihre Mutter mehr als 5 Jahre vor ihrem
Tod in den Niederlanden gewohnt hat.
Nach niederländischem
Recht ist eine Erbeinsetzung nur durch notarielles Testament möglich. Der
Partner Ihrer verstorbenen Mutter ist also durch das bloß privatschriftliche
Testament nicht Erbe geworden.
Sie können beim
niederländischen Notar einen Erbschein beantragen, der Sie als Alleinerben nach
Ihrer Mutter ausweist. Mit dem Erbschein können Sie die Umschreibung des
holländischen Hauses erreichen.
Wenn Ihre Mutter auch
Vermögen in Deutschland hatte, so gilt dafür der niederländische Erbschein
nicht.
Sie müssen damit rechnen, dass der Partner Ihrer Mutter in Deutschland einen Erbscheinsantrag stellt für das in Deutschland belegene Vermögen. Das dafür zuständige deutsche Amtsgericht wird deutsches Erbrecht anwenden, da es nach deutschem internationalen Privatrecht nicht auf den Aufenthalt, sondern ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ankommt.
Nach deutschem Recht
konnte Ihre Mutter durch privatschriftliches Testament ihren Partner zum
Alleinerben einsetzen. Hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses
sind Sie daher auf den Pflichtteil angewiesen.
GENSCH - Kanzlei für deutsch/niederländisches Recht.