Erben in den Niederlanden - ein Praxisfall

 

 

Der Fall:

 

                  Ihre verwitwete deutsche Mutter ist nach 6-jährigem Aufenthalt in ihrem holländischen Haus verstorben. Sie hat durch privatschriftliches Testament ihren Partner als Alleinerben eingesetzt.

 

Frage:      Haben Sie Erbansprüche?

 

Antwort:    Da Ihre Mutter Vermögen in Holland hat (das Haus), liegt es nahe, dass der Partner Ihrer Mutter in den Niederlanden einen Erbschein beantragt, um das Haus auf sich umschreiben zu lassen. Zuständig ist dafür der niederländische Notar.

 

Der Notar wird prüfen, nach welchem Erbrecht Ihre Mutter beerbt wird. Er wird zu dem Ergebnis kommen, dass niederländisches Recht anzuwenden ist, da es nach niederländischem internationalen Erbrecht nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Aufenthalt des Verstorbenen ankommt und Ihre Mutter mehr als 5 Jahre vor ihrem Tod in den Niederlanden gewohnt hat.

 

Nach niederländischem Recht ist eine Erbeinsetzung nur durch notarielles Testament möglich. Der Partner Ihrer verstorbenen Mutter ist also durch das bloß privatschriftliche Testament nicht Erbe geworden.

 

Sie können beim niederländischen Notar einen Erbschein beantragen, der Sie als Alleinerben nach Ihrer Mutter ausweist. Mit dem Erbschein können Sie die Umschreibung des holländischen Hauses erreichen.

 

Wenn Ihre Mutter auch Vermögen in Deutschland hatte, so gilt dafür der niederländische Erbschein nicht.

 

Sie müssen damit rechnen, dass der Partner Ihrer Mutter in Deutschland einen Erbscheinsantrag stellt für das in Deutschland belegene Vermögen. Das dafür zuständige deutsche Amtsgericht wird deutsches Erbrecht anwenden, da es nach deutschem internationalen Privatrecht nicht auf den Aufenthalt, sondern ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ankommt.

 

Nach deutschem Recht konnte Ihre Mutter durch privatschriftliches Testament ihren Partner zum Alleinerben einsetzen. Hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses sind Sie daher auf den Pflichtteil angewiesen.

 

GENSCH - Kanzlei für deutsch/niederländisches Recht.