Grundpfandrechte
an niederländischen Grundstücken - Gestaltungshinweise
Überblick
- In den Niederlanden kann ein
Grundpfandrecht nur als Hypothek bestellt werden, nicht dagegen als
Grundschuld.
- Der Hypothekengläubiger kann seine
Rechtsstellung durch verschiedene Sondervereinbarungen verstärken.
1. Hypothekformen
Es
gibt 2 Hypothekformen: Festhypothek und Bankhypothek.
Die
Festhypothek (vaste hypotheek)
wird als Sicherheit für eine bestimmte Forderung bestellt. Sie erlischt, wenn
die Forderung zurückgezahlt ist.
Die
Bankhypothek (bankhypotheek oder krediethypotheek)
sichert gegenwärtige und zukünftige Forderungen bis zu einer in der
Bestellungsurkunde genannten Höchstgrenze. Die Bankhypothek erlischt nicht mit
Rückzahlung der Forderung, sondern erst dann, wenn ihre Eintragung im Register
gelöscht ist.
2. Sondervereinbarungen
Vier
Sondervereinbarungen zur Hypothek sind möglich:
-
Mietvereinbarung,
-
Veränderungssperre,
-
Verwaltungsvereinbarung,
-
Ausschluss des Wegnahmerechts.
Voraussetzung
für die Wirksamkeit einer Sondervereinbarung ist notarielle Beurkundung und
Eintragung im Grundbuch.
Die
möglichen Sondervereinbarungen haben im einzelnen folgenden Inhalt:
a) Mietvereinbarung
Durch
eine Mietvereinbarung (huurbeding, Art. 3:264 BW)
können die Rechte des Hypothekengläubigers wie folgt erweitert werden:
-
Vermietung oder Verpachtung des Beleihungsobjekts sind nur mit Zustimmung des
Hypothekengläubigers zulässig;
-
Vermietung oder Verpachtung des Beleihungsobjekts für eine bestimmte Zeit oder
zu bestimmten Bedingungen ist unzulässig;
-
Abtretung oder Verpfändung der Miet- oder Pachtzinsforderung ist verboten;
-
Annahme von Mietvorauszahlungen ist verboten.
Eine
Mietvereinbarung berührt bereits bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse nicht.
Der
Hypothekengläubiger kann Rechtsgeschäfte, die im Widerspruch zu der
Mietvereinbarung vorgenommen worden sind, anfechten. Die Anfechtung hat die
Wirkung, dass der Mieter oder Pächter vom Hypothekenschuldner nicht mehr
Erfüllung des Vertrags verlangen kann, sondern nur noch Schadensersatz wegen
Nichterfüllung. Gegenüber dem Mieter von Wohnraum kann die Mietvereinbarung
allerdings nur mit Genehmigung des Gerichts geltend gemacht werden.
b) Veränderungssperre
Bei
einer Veränderungssperre (niet-wijzigingsbeding, Art.
3:265 BW) ist es dem Hypothekenschuldner verboten, das Beleihungsobjekt ohne
Zustimmung des Hypothekengläubigers umzugestalten.
c) Verwaltungsvereinbarung
Mit
einer Verwaltungsvereinbarung (beheersbeding, Art.
3:267 BW) erwirbt der Hypothekengläubiger das Recht, die Verwaltung des
Beleihungsobjekts unter der Vorausetzung zu
übernehmen, dass
- der
Hypothekenschuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Hypothekengläubiger
erheblich verletzt hat und
- das
Gericht den Hypothekengläubiger zur Übernahme der Verwaltung ermächtigt hat.
Eine
Sonderform der Verwaltungsvereinbarung ist die sog. Räumungsvereinbarung. Sie
berechtigt den Hypothekengläubiger, die Räumung des Beleihungsobjekts durch den
Hypothekenschuldner zu verlangen.
d) Ausschluss des Wegnahmerechts
Der
Ausschluss des Wegnahmerechts (beding ter voorkoming van het wegneemrecht, Art. 3:266 BW)
ist ein Verzicht des Hypothekenschuldners, Einrichtungen und bauliche Anlagen,
die er nach Bestellung der Hypothek an dem Beleihungsobjekt angebracht bzw.
vorgenommen hat, wegzunehmen.
3. Durchsetzung der Hypothek
Der
Hypothekengläubiger hat folgende Möglichkeiten:
- Der Hypothekengläubiger kann das
Grundstück zwangsversteigern lassen, ohne dass es einer dinglichen
Zwangsvollstreckungsunterwerfung bedarf.
- Neben der Zwangsversteigerung ist auch freihändiger
Verkauf des mit der Hypothek belasteten Grundstücks mit Zustimmung des Gerichts
möglich.
GENSCH - Anwaltsbüro für niederländisches
Recht.
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